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Bundesgericht äussert sich zur Verzichtsfrage bei Retrozessionen – Kontext und (weiterhin) offene Rechtsfragen

blogpost 61 | Mit Urteil vom 13. Mai 2020 (4A_355/2019) äussert sich das Bundesgericht („BGer“) einmal mehr zu Retrozessionen, diesmal im Kontext mit einem Vorausverzicht, den es als unwirksam qualifiziert. Zur Verzichtsfrage liess sich das BGer in der Vergangenheit bereits mehrfach vernehmen (vgl. insb. „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt keine Praxisänderung, namentlich keine -verschärfung dar, sondern stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind. Blogpost 61 stellt dieses Urteil ausserdem in den Kontext der weiterhin offenen Rechtsfragen rund um Vorausverzichte: (kein) Verzicht ohne Wissen um Anspruch, Angabe von „Eckwerten“ der Vertriebsvereinbarungen mit Dritten, AGB-Kontrolle standardisierter Verzichtsklauseln.

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Zur (Un-)Abhängigkeit und Funktion des Bankenombudsman

blogpost 42 | Ende Juni 2018 hat der Bankenombudsman seinen Jahresbericht 2017 veröffentlicht. Blogpost 42 nimmt dies sowie eine separate Publikation des Ombudsman zu Retrozessionen zum Anlass, um einige Fragen aufzugreifen, die sowohl die Bankbranche als auch die Bankkunden beschäftigen: Was ist die Funktion des Bankenombudsman, ist er „blosser“ Mediator oder auch „Rechtsfinder“? Und ist der Ombudsman tatsächlich unabhängig von der Branche, die ihn finanziert, oder sollte das jetzige (Bezahl-) System überdacht werden?

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Bundesgericht: Nichtoffenlegung von Retrozessionen in VV-Mandat ist ungetreue Geschäftsbesorgung

blogpost 41 | Im Urteil vom 14. August 2018 (6B_689/2016) [BGE 144 IV 294] hat das Bundesgericht (BGer.) mit Bezug auf einen Vermögensverwalter, der (u.a.) vereinnahmte Retrozessionen gegenüber den Kunden nicht offenlegte, auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) erkannt. Blogpost 41 ordnet dieses Urteil ein. (mit Ergänzungen v. 5.12.18 und 2.5.20)

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FIDLEG-Serie | #1: Prolog

blogpost 40 | Am 15. Juni 2018 wurde das neue Finanzdienstleistungsgesetz („FIDLEG“) sowie das Finanzinstitutsgesetz („FINIG“) verabschiedet (Referendumsfrist bis 4. Oktober 2018). Mit dem heutigen Prolog (Folge #1) zur neuen „FIDLEG-Serie“ werden einige ausgewählte Aspekte des FIDLEG aufgegriffen: Ausstrahlungswirkung FIDLEG/Zivilrecht (ja) vs. Doppelnorm/Safe Harbor (nein), FIDLEG-Schutznormen (Risiko einer persönlichen Haftung: ja), Anlageberatung vs. Execution-Only, Kundensegmentierung nach FIDLEG/KAG/Zivilrecht, Retrozessionen, Beweislastumkehr (nein), zivilprozessuale Aspekte. – Die FIDLEG-Serie wird diese und weitere Aspekte des FIDLEG (und des FINIG) inskünftig punktuell vertiefen.

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Retrozessionen: Handelsgericht Zürich bejaht Herausgabepflicht auch bei fehlendem Interessenkonflikt

blogpost 36 | Mit Urteil vom 15. November 2017 (HG 150054) hat das Handelsgericht des Kantons Zürich („HGer. ZH“) eine Klage der BVK auf Herausgabe von Retrozessionen in Höhe von über CHF 12 Mio. (nebst Zinsen) gutgeheissen. Beachtlich ist dabei insbesondere, dass das Gericht eine Herausgabepflicht auch bei fehlendem Interessenkonflikt und damit (obiter dictum) auch bei „Execution-Only“ bejaht. Auch zur Verzichts- und Verjährungsfrage hat sich das HGer. ZH geäussert (kein Verzicht, Verjährung 10 Jahre). Das Urteil ist inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

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Zur asketischen Begründungspraxis des Bundesgerichts im Bankprivatrecht

blogpost 27 | Im 2017 hatte das Bundesgericht (BGer.) verschiedene Fälle im Fachgebiet des Bankprivatrechts zu beurteilen. Dabei fällt auf, dass das BGer. bisweilen (fast) keine Rechtsliteratur (mehr) zitiert. Namentlich drei diesjährige Urteile des BGer. geben insoweit Anlass zu Kritik. Problematisch ist eine solch „asketische“ Begründungspraxis v.a. dort, wo komplexe Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu denen es zahlreiche Lehrmeinungen gibt. Werden diese entgegen Art. 1 Abs. 3 ZGB weder konsultiert noch in die Urteilsbegründung eingebaut, sei es zustimmend, differenzierend oder ablehnend, gefährdet das die Rechtsprechung. Urteile sind weniger robust, verlieren an Überzeugungskraft, die Rechtsvorhersehbarkeit sinkt. Blogpost 27 legt dar, was das für die betroffenen Parteien (Finanzinstitute, institutionelle und private Investoren) bedeutet und wie man darauf reagiert.

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Retrozessionen: Verjährung nach 10 (statt 5) Jahren

blogpost 21 | Das Bundesgericht (BGer.) hat einen weiteren Retrozessions-(„Retro“-)Leitentscheid gefällt: Mit Urteil vom 16. Juni 2017 (4A_508/2016; [BGE 143 III 348]) wird die jahrelange, unter Bankrechts-Juristen kontrovers debattierte Verjährungsfrage zugunsten der 10-Jahres-Frist entschieden. Zwar hatte sich das BGer. in diesem jüngsten (französischen) Urteil nicht direkt mit „Bank-Retros“ zu befassen, jedoch sind die Erwägungen zur Verjährungsfrage grundsätzlicher Natur und damit hierauf anwendbar. Blogpost 21 äussert sich dazu und zu weiteren Aspekten, namentlich auch zu solchen, die im Urteil entweder zu kurz gekommen oder unbehandelt geblieben sind.

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Bundesgericht bestätigt Schadenersatz- und Retrozessions-Urteil des Handelsgerichts Zürich

blogpost 11 | Das Bundesgericht (BGer.) hat mit Urteil vom 7. Februar 2017 (4A_436/2016; 4A_466/2016) die Beschwerden beider Verfahrensparteien gegen ein Urteil des Handelsgerichts vom 10. Juni 2016 (vgl. blogpost 1) abgewiesen. Das Urteil ist von besonderer Relevanz, weil es verschiedene zentrale Aspekte des Vermögensverwaltungsrechts behandelt: Anlagestrategie und Vertragsverletzung, Genehmigungsfrage, Schadensberechnung und -bemessung, Selbstverschulden. Anlass zu Kritik geben die Erwägungen des BGer. zur Vorteilsanrechnung.

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Retrozessionen: Herausgabepflicht auch bei „Execution-Only“

blogpost 10 | Die Herausgabepflicht bei Retrozessionen, Kommissionen und weiteren geldwerten Vorteilen ist ein nach wie vor aktuelles und kontroverses Thema in pendenten Rechtsfällen. Häufig übersehen wird dabei, dass das Bundesgericht in einem Execution-Only-Fall die Herausgabepflicht bereits bejahte. Dieser blogpost informiert anhand von dieser und weiterer Rechtsprechung und Lehre über die Kriterien, die eine solche Herausgabepflicht auslösen.

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Buchbesprechung: Handbuch Vermögensverwaltung (hrsg. v. Schäfer/Sethe/Lang) (2. Auflage 2016)

blogpost 4 | Das „Handbuch der Vermögensverwaltung“, herausgegeben von den Juristen Frank A. Schäfer, Rolf Sethe und Volker Lang, ist in 2. Auflage erschienen. Die Neuauflage enthält Beiträge verschiedener Autoren (u.a.) zum Schweizer Recht. Einige ausgewählte, besonders relevante Stellen hieraus werden in diesem blogpost punktuell kommentiert.

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