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Bundesgericht äussert sich zur Verzichtsfrage bei Retrozessionen – Kontext und (weiterhin) offene Rechtsfragen

blogpost 61 | Mit Urteil vom 13. Mai 2020 (4A_355/2019) äussert sich das Bundesgericht („BGer“) einmal mehr zu Retrozessionen, diesmal im Kontext mit einem Vorausverzicht, den es als unwirksam qualifiziert. Zur Verzichtsfrage liess sich das BGer in der Vergangenheit bereits mehrfach vernehmen (vgl. insb. „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt keine Praxisänderung, namentlich keine -verschärfung dar, sondern stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind. Blogpost 61 stellt dieses Urteil ausserdem in den Kontext der weiterhin offenen Rechtsfragen rund um Vorausverzichte: (kein) Verzicht ohne Wissen um Anspruch, Angabe von „Eckwerten“ der Vertriebsvereinbarungen mit Dritten, AGB-Kontrolle standardisierter Verzichtsklauseln.

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Retrozessionen: Handelsgericht Zürich bejaht Herausgabepflicht auch bei fehlendem Interessenkonflikt

blogpost 36 | Mit Urteil vom 15. November 2017 (HG 150054) hat das Handelsgericht des Kantons Zürich („HGer. ZH“) eine Klage der BVK auf Herausgabe von Retrozessionen in Höhe von über CHF 12 Mio. (nebst Zinsen) gutgeheissen. Beachtlich ist dabei insbesondere, dass das Gericht eine Herausgabepflicht auch bei fehlendem Interessenkonflikt und damit (obiter dictum) auch bei „Execution-Only“ bejaht. Auch zur Verzichts- und Verjährungsfrage hat sich das HGer. ZH geäussert (kein Verzicht, Verjährung 10 Jahre). Das Urteil ist inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

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Retrozessionen: Verjährung nach 10 (statt 5) Jahren

blogpost 21 | Das Bundesgericht (BGer.) hat einen weiteren Retrozessions-(„Retro“-)Leitentscheid gefällt: Mit Urteil vom 16. Juni 2017 (4A_508/2016; [BGE 143 III 348]) wird die jahrelange, unter Bankrechts-Juristen kontrovers debattierte Verjährungsfrage zugunsten der 10-Jahres-Frist entschieden. Zwar hatte sich das BGer. in diesem jüngsten (französischen) Urteil nicht direkt mit „Bank-Retros“ zu befassen, jedoch sind die Erwägungen zur Verjährungsfrage grundsätzlicher Natur und damit hierauf anwendbar. Blogpost 21 äussert sich dazu und zu weiteren Aspekten, namentlich auch zu solchen, die im Urteil entweder zu kurz gekommen oder unbehandelt geblieben sind.

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