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Bundesgericht äussert sich zur Verzichtsfrage bei Retrozessionen – Kontext und (weiterhin) offene Rechtsfragen

blogpost 61 | Mit Urteil vom 13. Mai 2020 (4A_355/2019) äussert sich das Bundesgericht („BGer“) einmal mehr zu Retrozessionen, diesmal im Kontext mit einem Vorausverzicht, den es als unwirksam qualifiziert. Zur Verzichtsfrage liess sich das BGer in der Vergangenheit bereits mehrfach vernehmen (vgl. insb. „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt keine Praxisänderung, namentlich keine -verschärfung dar, sondern stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind. Blogpost 61 stellt dieses Urteil ausserdem in den Kontext der weiterhin offenen Rechtsfragen rund um Vorausverzichte: (kein) Verzicht ohne Wissen um Anspruch, Angabe von „Eckwerten“ der Vertriebsvereinbarungen mit Dritten, AGB-Kontrolle standardisierter Verzichtsklauseln.

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Handelsaktivität einer Bank ohne Auftrag des Bankkunden ist nicht Vermögensverwaltung, sondern Geschäftsführung ohne Auftrag

blogpost 49 | Mit Urteil vom 25. März 2019 (4A_449/2018) hat das Bundesgericht („BGer.“) die Handelsaktivität einer Bank, die ohne Auftrag des Kunden erfolgte, als Vermögensverwaltung („VV“) qualifiziert. Begründet wurde dies damit, dass die Bank die Anlageentscheide gefällt habe, weshalb weder Execution-Only („EO“) noch Anlageberatung („AB“), sondern VV vorliege. Bei Überschreitung des Auftrags, d.h. Bankgeschäften ausserhalb des Bankvertrags, handelt es sich indes nicht um VV, sondern um Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Urteil BGer. 4A_262/2008). Entsprechend unterscheiden sich die Haftungsfolgen.

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FIDLEG-Serie | #1: Prolog

blogpost 40 | Am 15. Juni 2018 wurde das neue Finanzdienstleistungsgesetz („FIDLEG“) sowie das Finanzinstitutsgesetz („FINIG“) verabschiedet (Referendumsfrist bis 4. Oktober 2018). Mit dem heutigen Prolog (Folge #1) zur neuen „FIDLEG-Serie“ werden einige ausgewählte Aspekte des FIDLEG aufgegriffen: Ausstrahlungswirkung FIDLEG/Zivilrecht (ja) vs. Doppelnorm/Safe Harbor (nein), FIDLEG-Schutznormen (Risiko einer persönlichen Haftung: ja), Anlageberatung vs. Execution-Only, Kundensegmentierung nach FIDLEG/KAG/Zivilrecht, Retrozessionen, Beweislastumkehr (nein), zivilprozessuale Aspekte. – Die FIDLEG-Serie wird diese und weitere Aspekte des FIDLEG (und des FINIG) inskünftig punktuell vertiefen.

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Retrozessionen: Handelsgericht Zürich bejaht Herausgabepflicht auch bei fehlendem Interessenkonflikt

blogpost 36 | Mit Urteil vom 15. November 2017 (HG 150054) hat das Handelsgericht des Kantons Zürich („HGer. ZH“) eine Klage der BVK auf Herausgabe von Retrozessionen in Höhe von über CHF 12 Mio. (nebst Zinsen) gutgeheissen. Beachtlich ist dabei insbesondere, dass das Gericht eine Herausgabepflicht auch bei fehlendem Interessenkonflikt und damit (obiter dictum) auch bei „Execution-Only“ bejaht. Auch zur Verzichts- und Verjährungsfrage hat sich das HGer. ZH geäussert (kein Verzicht, Verjährung 10 Jahre). Das Urteil ist inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

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Retrozessionen: Verjährung nach 10 (statt 5) Jahren

blogpost 21 | Das Bundesgericht (BGer.) hat einen weiteren Retrozessions-(„Retro“-)Leitentscheid gefällt: Mit Urteil vom 16. Juni 2017 (4A_508/2016; [BGE 143 III 348]) wird die jahrelange, unter Bankrechts-Juristen kontrovers debattierte Verjährungsfrage zugunsten der 10-Jahres-Frist entschieden. Zwar hatte sich das BGer. in diesem jüngsten (französischen) Urteil nicht direkt mit „Bank-Retros“ zu befassen, jedoch sind die Erwägungen zur Verjährungsfrage grundsätzlicher Natur und damit hierauf anwendbar. Blogpost 21 äussert sich dazu und zu weiteren Aspekten, namentlich auch zu solchen, die im Urteil entweder zu kurz gekommen oder unbehandelt geblieben sind.

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„Hidden Swap“ #3 | Bankinterne Massnahmen

blogpost 20 | Folge #1 und #2 dieser FinBlog-Serie zu „Hidden Swaps“ von Execution-Only („EO“) zur Anlageberatung („AB“) haben die Rechtslage und (anhand von Case Studies) die Praxisrelevanz dieses Rechtsproblems thematisiert. In dieser Folge #3 werden mögliche bankinterne Massnahmen angeregt, mit denen sich die Risiken von Hidden Swaps reduzieren lassen. Bei einem Fehlen solcher Massnahmen kann sich (auch) die Gewährsfrage stellen.

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„Hidden Swap“ #2 | Case Studies

blogpost 19 | In Folge #1 dieser FinBlog-Serie zum Rechtsphänomen der (sog.) Hidden Swaps von Execution-Only („EO“) zur Anlageberatung („AB“) wurde die Rechtslage in zunächst generell-abstrakter Form dargelegt. Daran anknüpfend zeigt der heutige blogpost 19 (Folge #2) die individuell-konkreten Rechtsprobleme anhand dreier Case Studies auf.

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Der „Hidden Swap“ von Execution-Only zur Anlageberatung #1 | Rechtslage

blogpost 18 | Oftmals „rutschen“ Banken in einer Kundenbeziehung unbeabsichtigt und v.a. unbemerkt in die Anlageberatung. Es findet ein (hier sog.) „Hidden Swap“ von Execution-Only zur Anlageberatung statt. Hohe Haftungsrisiken sind die Folge. Das betrifft Retail-, Regional- und Kantonalbanken ebenso wie Privat-, Handels- und Grossbanken und ist daher für die Bankpraxis von hoher Relevanz. Deshalb startet mit heutigem blogpost 18 eine weitere FinBlog-Serie. Folge #1 leitet ein mit einem Kurzabriss zur Rechtslage.

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Retrozessionen: Herausgabepflicht auch bei „Execution-Only“

blogpost 10 | Die Herausgabepflicht bei Retrozessionen, Kommissionen und weiteren geldwerten Vorteilen ist ein nach wie vor aktuelles und kontroverses Thema in pendenten Rechtsfällen. Häufig übersehen wird dabei, dass das Bundesgericht in einem Execution-Only-Fall die Herausgabepflicht bereits bejahte. Dieser blogpost informiert anhand von dieser und weiterer Rechtsprechung und Lehre über die Kriterien, die eine solche Herausgabepflicht auslösen.

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