Blockchain-Serie | #7 Blockchain-Firmenkonti: Tücken für Banken
blogpost 47 | Kryptowährungen eignen sich zur Geldwäsche (z.B. Wechsel FIAT-Währung in Kryptowährung und zurück). Gleichzeitig sind die (schweizerischen) AML/KYC-Regeln auch auf „Krypto“-Sachverhalte anwendbar. Da es ausserdem kein (absolutes) Recht auf ein Bankkonto gibt, haben sog. „Blockchain-Firmen“ Mühe, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Mit dem Ziel, dem mindestens teilweise Abhilfe zu schaffen, hat die SBVg im September 2018 einen „Leitfaden“ publiziert. Indessen sind darin die sich an der Schnittstelle Bank/Blockchain stellenden (Rechts-) Fragen nicht hinreichend adressiert. Folge #7 der Blockchain-Serie nimmt sich diesen Tücken aus Bankensicht an.
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