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Blockchain-Serie | #7 Blockchain-Firmenkonti: Tücken für Banken

blogpost 47 | Kryptowährungen eignen sich zur Geldwäsche (z.B. Wechsel FIAT-Währung in Kryptowährung und zurück). Gleichzeitig sind die (schweizerischen) AML/KYC-Regeln auch auf „Krypto“-Sachverhalte anwendbar. Da es ausserdem kein (absolutes) Recht auf ein Bankkonto gibt, haben sog. „Blockchain-Firmen“ Mühe, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Mit dem Ziel, dem mindestens teilweise Abhilfe zu schaffen, hat die SBVg im September 2018 einen „Leitfaden“ publiziert. Indessen sind darin die sich an der Schnittstelle Bank/Blockchain stellenden (Rechts-) Fragen nicht hinreichend adressiert. Folge #7 der Blockchain-Serie nimmt sich diesen Tücken aus Bankensicht an.

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Blockchain-Serie #5 | FIDLEG-Serie #2: Sind Blockchain-Dienste Finanzdienstleistungen nach FIDLEG?

blogpost 44 | Die „Token“-Klassifizierung ist gegenwärtig ein vieldiskutierter und umstrittener Aspekt des Blockchain-Rechts (z.B. betr. „Payment Token“, vgl. blogpost 33). Die Rechtsfrage indes, ob Blockchain-Dienste als solche womöglich Finanzdienstleistungen nach FIDLEG darstellen, ist bis anhin noch nicht aufgegriffen worden. Das wird nun nachgeholt. Dabei wird aufgezeigt, dass insbesondere bei Asset Token [allenfalls auch bei Payment Token] für „Blockchain-Betreiber“ (tbd) ein entsprechendes Rechtsrisiko besteht. Das ist nicht nur für diese relevant, sondern auch für Finanzinstitute hinsichtlich deren Kundenbeziehung (Compliance).

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