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Corona-Krise: Auswirkungen auf die Bank- und Finanzrechtspraxis #1 | Handelt es sich um ein „unvorhersehbares“ Ereignis u/o „höhere Gewalt“?

Blogpost 58 | Folge #1 der neuen FinBlog-Serie zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Bank- und Finanzrechtspraxis behandelt die praxisrelevante (Rechts-) Frage, ob die Corona-Pandemie und ihre (bisherigen) Folgen (aus Schweizer Optik) tatsächlich „unvorhersehbar“ waren u/o als „höhere Gewalt“ qualifizieren. Der Befund ist nicht eindeutig. Das ist wichtig deshalb, weil (auch) im Bank-, Finanz- und Versicherungsbereich in zahlreichen Verträgen Klauseln enthalten sind, die entsprechende Leistungs- u/o Haftungsausschlüsse bei „unvorhersehbaren“ Ereignissen, „force majeure“ o.ä. vorsehen. Ausserdem beruht auch das Korrektiv der „clausula rebus sic stantibus“ (Anpassung des Vertrags an veränderte Umstände) auf „Unvorhersehbarkeit“. Anders, als allenthalben angenommen wird, ist die Rechtslage jedoch alles andere als klar.

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Handelsgericht Zürich: Nachträgliche Preisanpassungen einer Bank in Devisengeschäften, die kurz nach Aufgabe des SNB-Mindestkurses am 15. Jan. 15 geschlossen wurden, sind unzulässig

blogpost 15 | Das Handelsgericht Zürich (HGer. ZH) hat in einem 21-seitigen Urteil vom 16. Dez. 16 (HG150136) die Klage einer institutionellen Kundin gegen eine Bank gutgeheissen. Dabei ging es um die (Rechts-) Frage, ob die Bank mit Bezug auf Devisengeschäfte, die einige Sekunden nach Aufgabe des Mindestkurses durch die SNB am 15. Jan. 15 (10:30 CET) zustande kamen, zu einer nachträglichen Preisanpassung berechtigt sei oder nicht. Das HGer. ZH verneinte dies. Im vorliegenden blogpost wird, nebst einer Kurzkommentierung des Urteils, auch dargelegt, auf welche (weiteren) Fälle, die mit der SNB-Mindestkursaufgabe am 15. Jan. 15 zusammenhängen, diese Rechtsprechung allenfalls anwendbar ist, auf welche Fälle indes nicht.

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