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FINMA konkretisiert Abwicklungskonto- und Sandbox-Ausnahme

blogpost 28 | Mit teilrevidiertem, per 1. Januar 2018 in Kraft tretendem FINMA-RS 2008/3 konkretisiert die FINMA die bereits per 1. August 2017 im Rahmen der (uneigentlichen) „FinTech“-Vorlage in Kraft getretenen zwei Ausnahmen von einer (Bank-) Bewilligungspflicht (Abwicklungskonten; „Sandbox“), derweil sich die dritte Ausnahme („FinTech“-Lizenz) noch im pendenten Fidleg- / Finig-Gesetzgebungsprozess befindet. Noch wesentlich weiter entfernt scheint eine (allfällige) Regulierung namentlich von Blockchains, Kryptowährungen, ICOs. Dabei stehen dort für den Gesetzgeber Entscheidungen von einiger Tragweite an.

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(Keine) neue „FinTech“-Vorlage – Warum „FinTech“ nicht gleich „FinTech“ ist

blogpost 23 | Am 1. August 2017 sind im Wesentlichen zwei Anpassungen der Bankenverordnung („BankV“) in Kraft getreten: Erstens eine Verlängerung der Haltefrist von unverzinsten Habensaldi von 7 auf 60 Tage. Zweitens eine Freistellung von der (Bank-) Bewilligungspflicht (u.a.) bei Entgegennahme von Publikumseinlagen bis CHF 1 Mio., flankiert durch eine Informationspflicht und ein Zins-/Anlageverbot. – Entgegen der verbreiteten Terminologie handelt es sich bei diesem regulatorischen Paket jedoch gerade nicht um eine „FinTech“-Vorlage. Blogpost 23 legt dar, was diese Vorlage (de-) reguliert, was hingegen nicht.

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