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Investigations #5 | Unabhängigkeit eines Prüfbeauftragten (Fortsetzung: Urteil BGer.)

blogpost 65 | Mit Urteil vom 6. April 2020 (B-589/2020) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer.) die Beschwerde einer Bank ab, mit der die Bank Einwände gegen die Unabhängigkeit eines von der FINMA eingesetzten Prüfbeauftragten erhob. Darüber wurde bereits in Folge #3 der Investigations-Serie berichtet (blogpost 59). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Bank hat das Bundesgericht („BGer.“) unterdessen ebenfalls abgewiesen (Urteil BGer. 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020). – Der vorliegende Beitrag greift die zwei wesentlichen Urteilselemente auf und kommentiert diese: (1) die Auslegeordnung des BGer. zur Unabhängigkeit von Richter*innen, gerichtlichen Sachverständigen und Untersuchungsbeauftragten im Vergleich zum Prüfbeauftragten; (2) die (Rechts-) Folge in Bezug auf die als Prüfbeauftragte in Frage kommenden (Anwalts-) Kanzleien.

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Bundesgericht äussert sich zur Verzichtsfrage bei Retrozessionen – Kontext und (weiterhin) offene Rechtsfragen

blogpost 61 | Mit Urteil vom 13. Mai 2020 (4A_355/2019) äussert sich das Bundesgericht („BGer“) einmal mehr zu Retrozessionen, diesmal im Kontext mit einem Vorausverzicht, den es als unwirksam qualifiziert. Zur Verzichtsfrage liess sich das BGer in der Vergangenheit bereits mehrfach vernehmen (vgl. insb. „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt keine Praxisänderung, namentlich keine -verschärfung dar, sondern stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind. Blogpost 61 stellt dieses Urteil ausserdem in den Kontext der weiterhin offenen Rechtsfragen rund um Vorausverzichte: (kein) Verzicht ohne Wissen um Anspruch, Angabe von „Eckwerten“ der Vertriebsvereinbarungen mit Dritten, AGB-Kontrolle standardisierter Verzichtsklauseln.

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Corona-Krise #2: Kreditgeschäft | erste Rechtsfälle bei „Covid-19“- bzw. „Pandemie“-Krediten

blogpost 60 | Am 26. März 2020 lancierte der Bundesrat das „Covid-19“-Notkreditprogramm. Im Zuge dessen gewährten die am Programm teilnehmenden Banken zahlreiche Kredite an finanziell notleidende KMU. Nicht alles lief dabei nach Plan. Im Zusammenhang mit diesen „Covid-19“- bzw. (passender:) „Pandemie“-Krediten entstanden daher bereits erste Rechtsfälle. Folge #2 der FinBlog-Serie zur Corona-Krise bespricht hieraus zwei Fälle (Case Study 1: (kein) Recht auf Pandemie-Kredit; Case Study 2: missbräuchliche Kreditbeanspruchung).

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Negativzins-Update #10 | „SNB-Escape-Clauses“ in Negativzins-Vereinbarungen

blogpost 53 | Negativzinsen sind gekommen, um (vorerst) zu bleiben. Die Geldpolitik der SNB bleibt expansiv, das Negativzins-Umfeld könnte „noch länger andauern“ (SNB-Mitteilung v. 19. Sept. 19). Im Rahmen von Negativzins-Vereinbarungen zwischen Finanzinstituten und Kunden, mit denen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einer (Un-) Zulässigkeit von Negativzinsen auf Kontoguthaben ausgeräumt werden sollen (Rückzahlung vergangener, Nichtbelastung künftiger Negativzinsen mittels Freigrenzen), spielt die Frage, wie die Risiken der weiteren Entwicklung des Negativzins-Niveaus unter den Parteien verteilt werden, eine wichtige Rolle. Zur Debatte stehen namentlich Klauseln, mit denen eine Partei sich ein Recht einräumt, bei weiteren Zinssenkungen der SNB von einer Freigrenzen-Zusage ganz oder teilweise Abstand zu nehmen (sog. „SNB-Escape-Clauses“).

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Handelsaktivität einer Bank ohne Auftrag des Bankkunden ist nicht Vermögensverwaltung, sondern Geschäftsführung ohne Auftrag

blogpost 49 | Mit Urteil vom 25. März 2019 (4A_449/2018) hat das Bundesgericht („BGer.“) die Handelsaktivität einer Bank, die ohne Auftrag des Kunden erfolgte, als Vermögensverwaltung („VV“) qualifiziert. Begründet wurde dies damit, dass die Bank die Anlageentscheide gefällt habe, weshalb weder Execution-Only („EO“) noch Anlageberatung („AB“), sondern VV vorliege. Bei Überschreitung des Auftrags, d.h. Bankgeschäften ausserhalb des Bankvertrags, handelt es sich indes nicht um VV, sondern um Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Urteil BGer. 4A_262/2008). Entsprechend unterscheiden sich die Haftungsfolgen.

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Bundesgericht: Nichtoffenlegung von Retrozessionen in VV-Mandat ist ungetreue Geschäftsbesorgung

blogpost 41 | Im Urteil vom 14. August 2018 (6B_689/2016) [BGE 144 IV 294] hat das Bundesgericht (BGer.) mit Bezug auf einen Vermögensverwalter, der (u.a.) vereinnahmte Retrozessionen gegenüber den Kunden nicht offenlegte, auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) erkannt. Blogpost 41 ordnet dieses Urteil ein. (mit Ergänzungen v. 5.12.18 und 2.5.20)

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Bundesgericht konkretisiert Schadensschätzung und -substantiierung in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung

blogpost 38 | In einem aktuellen Urteil vom 16. April 2018 (4A_586/2017) (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen [inzwischen publiziert: BGE 144 III 155]) konkretisiert das Bundesgericht (BGer.) die Anforderungen an die richterliche Schätzung sowie klägerische Substantiierung von Anlageschäden. Dem Urteil lag ein (Anlage-)Beratungsverhältnis zugrunde. Da indes das BGer. analog Grundsätze aus dem Vermögensverwaltungsrecht beizieht, ist das Urteil auch für Vermögensverwaltungsfälle einschlägig.

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Bundesgericht: Hypotheken können auch mündlich abgeschlossen werden – Anmerkungen zu Zustandekommen und Form von Hypothekarverträgen

blogpost 31 | Mit Urteil vom 17. Januar 2018 (4A_409/2017) hat das Bundesgericht einen mündlichen Hypothekarvertrag als (form-) gültig zustande gekommen qualifiziert. Dieses Urteil gibt Anlass zu einigen Anmerkungen zum Zustandekommen und zur Form von Hypothekarverträgen. Namentlich wird dargelegt, was Kreditinstitute diesbezüglich beim Abschluss von Hypotheken beachten müssen.

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Negativzins-Update #5 | LG Tübingen: Einführung von Negativzinsen auf bestehende Einlagen mittels AGB-Änderung ist unzulässig

blogpost 30 | Mit Urteil vom 26. Januar 2018 (4 O 187/17) hat das Landgericht Tübingen eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen gutgeheissen. Der Bank wird damit untersagt, AGB zu verwenden, nach denen für bestehende Sicht-, Spar- und Termineinlagen Negativzinsen zu entrichten seien. Eine solche Entgeltspflicht könne die Bank bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften nicht nachträglich einführen. – Diese Erwägungen sind auch nach Schweizer Recht relevant, namentlich mit Bezug auf Negativzins-AGB-Klauseln hiesiger Banken. [Anmerkung: Dieses Urteil ist unterdessen in Rechtskraft erwachsen.]

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Zur asketischen Begründungspraxis des Bundesgerichts im Bankprivatrecht

blogpost 27 | Im 2017 hatte das Bundesgericht (BGer.) verschiedene Fälle im Fachgebiet des Bankprivatrechts zu beurteilen. Dabei fällt auf, dass das BGer. bisweilen (fast) keine Rechtsliteratur (mehr) zitiert. Namentlich drei diesjährige Urteile des BGer. geben insoweit Anlass zu Kritik. Problematisch ist eine solch „asketische“ Begründungspraxis v.a. dort, wo komplexe Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu denen es zahlreiche Lehrmeinungen gibt. Werden diese entgegen Art. 1 Abs. 3 ZGB weder konsultiert noch in die Urteilsbegründung eingebaut, sei es zustimmend, differenzierend oder ablehnend, gefährdet das die Rechtsprechung. Urteile sind weniger robust, verlieren an Überzeugungskraft, die Rechtsvorhersehbarkeit sinkt. Blogpost 27 legt dar, was das für die betroffenen Parteien (Finanzinstitute, institutionelle und private Investoren) bedeutet und wie man darauf reagiert.

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