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Negativzins-Update #13: „Nullzinsfloor“ nur bei „separater Vereinbarung“ | Zinsbestätigungen und Zinszahlungen reichen nicht (Urteil OGer ZH)

blogpost 66 | Mit Urteil vom 19. Januar 2021 (LB200029) befasst sich soweit ersichtlich erstmals eine obere kantonale Instanz (das Obergericht des Kantons Zürich; „OGer ZH“) mit der Rechtsfrage, auf welche Weise sich negative Libor-Sätze auf den Zins einer Libor-Hypothek auswirken. Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob die beklagte Bank berechtigt sei, den Libor-Satz bei 0% zu „flooren“, entgegen der im Kredit(rahmen)vertrag vereinbarten Berechnungsformel „Basissatz (z.B. Libor) + Marge = Zins“. Das OGer ZH verlangt hierfür eine „separate Vereinbarung“ und erachtet das (Nicht-) Vorliegen einer solchen als streitentscheidend („Die Entscheidung hängt damit davon ab“), wobei „bereits Zweifel genügen“. Als nicht hinreichend erachtet das OGer ZH in nachträgliche, einseitige Kreditbestätigungen eingefügte Nullzinsklauseln und entsprechend von der Bank vorgenommene, überschiessende Zinsabbuchungen. Das vorliegende Update #13 enthält ausserdem weiterführende Inhalte zu Rechtsirrtum, normative Auslegung und Art. 8 UWG (Asymmetrie-Problem bei Zinsfloor ohne Zinscap).

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Negativzins-Update #11 | (keine) Negativzinsen bei vorfälliger Auflösung von Festhypotheken

blogpost 55 | In einem aktuellen Negativzins-Leiturteil in Bezug auf die (sog.) Vorfälligkeitsentschädigung („VFE“) wegen vorzeitiger Auflösung einer Festhypothek hat das Obergericht des Kantons Zürich („OGer. ZH“) den Einbezug negativer Zinssätze in die VFE-Berechnung untersagt: Im Kreditrahmenvertrag (nota: und nicht in einer späteren „Bestätigung“ o.ä.) sei in der anwendbaren VFE-Klausel nur von einem „erzielbaren Zinssatz“ die Rede, was Negativzinsen „eindeutig“ nicht erfasse. Die Bank musste daher die veranlagten Negativzinsen an den Kreditnehmer zurückzahlen. Aufgrund der weiten Verbreitung der streitgegenständlichen VFE-Klausel in Festhypothekar-Verträgen ist das Urteil von erheblicher Tragweite. – Weiterführend, namentlich mit Blick auf aktuelle Kontroversen in anderen Rechtsfällen, erörtert der vorliegende Beitrag ausserdem, (a) weshalb selbst bei einer VFE-Klausel, in der Negativzinsen explizit vorgesehen sind, nicht ohne weiteres der „negativste“ negative Wiederanlagesatz beigezogen werden darf, sowie (b), welche Zusatz-Anforderungen Art. 8 UWG an VFE-Klauseln stellt. [Mit Ergänzungen vom 16.1.2020]

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Negativzins-Update #7 | Leiturteil Bundesgericht: Keine Umkehr der Zinszahlungspflicht bei Krediten mit negativen Basiszinssätzen

blogpost 50 | In einem ersten Negativzins-Leiturteil vom 7. Mai 2019 (4A_596/2018 / BGE 145 III 241) hat das Bundesgericht („BGer.“) eine Umkehr der Zinszahlungspflicht bei Krediten mit negativen Basiszinssätzen (i.c. CHF 6M-LIBOR) zu Recht abgelehnt. Die Frage eines absoluten Margenschutzes (i.S.v. „0% + Marge“) lässt das BGer., mangels Widerklage der beklagten Bank, indes offen. Die Vorinstanz (Cour de Justice Genf) lehnte einen solchen Margenschutz ab und setzte den (Gesamt-) Kreditzins auf 0% fest.

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Negativzins-Update #6 | Bezirksgericht Zürich: Bank muss Negativzinsen aus Festhypothek-Vorfälligkeitsentschädigung rückerstatten

blogpost 45 | Erstmals hat ein hiesiges Gericht ein Urteil veröffentlicht zur Frage, ob bei einer vorzeitigen Auflösung einer Festhypothek in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung („VFE“) auch negative Wiederanlagesätze (Negativzinsen) einbezogen werden dürfen. In Auslegung der VFE-Klausel und unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss sprach das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. September 2018 (FV180107) der Bank die Berechtigung dazu ab. Abgesehen davon handelt es sich dabei (soweit ersichtlich) um eines der ersten Negativzins-Urteile überhaupt in der Schweiz. Die Bank hat das Urteil nicht weitergezogen. Die Begründung des Gerichts entspricht der Rechtslage. Einige Finanzinstitute haben das mit Anpassung ihrer VFE-Klauseln bereits antizipiert.

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Retrozessionen: Handelsgericht Zürich bejaht Herausgabepflicht auch bei fehlendem Interessenkonflikt

blogpost 36 | Mit Urteil vom 15. November 2017 (HG 150054) hat das Handelsgericht des Kantons Zürich („HGer. ZH“) eine Klage der BVK auf Herausgabe von Retrozessionen in Höhe von über CHF 12 Mio. (nebst Zinsen) gutgeheissen. Beachtlich ist dabei insbesondere, dass das Gericht eine Herausgabepflicht auch bei fehlendem Interessenkonflikt und damit (obiter dictum) auch bei „Execution-Only“ bejaht. Auch zur Verzichts- und Verjährungsfrage hat sich das HGer. ZH geäussert (kein Verzicht, Verjährung 10 Jahre). Das Urteil ist inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

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Retrozessionen: Verjährung nach 10 (statt 5) Jahren

blogpost 21 | Das Bundesgericht (BGer.) hat einen weiteren Retrozessions-(„Retro“-)Leitentscheid gefällt: Mit Urteil vom 16. Juni 2017 (4A_508/2016; [BGE 143 III 348]) wird die jahrelange, unter Bankrechts-Juristen kontrovers debattierte Verjährungsfrage zugunsten der 10-Jahres-Frist entschieden. Zwar hatte sich das BGer. in diesem jüngsten (französischen) Urteil nicht direkt mit „Bank-Retros“ zu befassen, jedoch sind die Erwägungen zur Verjährungsfrage grundsätzlicher Natur und damit hierauf anwendbar. Blogpost 21 äussert sich dazu und zu weiteren Aspekten, namentlich auch zu solchen, die im Urteil entweder zu kurz gekommen oder unbehandelt geblieben sind.

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