Negativzins-Update #13: „Nullzinsfloor“ nur bei „separater Vereinbarung“ | Zinsbestätigungen und Zinszahlungen reichen nicht (Urteil OGer ZH)

blogpost 66 | Mit Urteil vom 19. Januar 2021 (LB200029) befasst sich soweit ersichtlich erstmals eine obere kantonale Instanz (das Obergericht des Kantons Zürich; „OGer ZH“) mit der Rechtsfrage, auf welche Weise sich negative Libor-Sätze auf den Zins einer Libor-Hypothek auswirken. Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob die beklagte Bank berechtigt sei, den Libor-Satz bei 0% zu „flooren“, entgegen der im Kredit(rahmen)vertrag vereinbarten Berechnungsformel „Basissatz (z.B. Libor) + Marge = Zins“. Das OGer ZH verlangt hierfür eine „separate Vereinbarung“ und erachtet das (Nicht-) Vorliegen einer solchen als streitentscheidend („Die Entscheidung hängt damit davon ab“), wobei „bereits Zweifel genügen“. Als nicht hinreichend erachtet das OGer ZH in nachträgliche, einseitige Kreditbestätigungen eingefügte Nullzinsklauseln und entsprechend von der Bank vorgenommene, überschiessende Zinsabbuchungen. Das vorliegende Update #13 enthält ausserdem weiterführende Inhalte zu Rechtsirrtum, normative Auslegung und Art. 8 UWG (Asymmetrie-Problem bei Zinsfloor ohne Zinscap).

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