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blogpost 59 | Nachdem die FINMA mit sofortiger Wirkung per 31. Januar 2020 einen Prüfbeauftragten eingesetzt hatte, erhob das hiervon betroffene Finanzinstitut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit Urteil vom 6. April 2020 (B-589/2020) wies das Gericht die vorgetragenen Einwände gegen den Prüfbeauftragten (und damit die Beschwerde) vollumfänglich ab: keine „einseitige Fokussierung auf die Vertretung von Klienten gegen Banken“, keine „feindselige Haltung“ des Prüfbeauftragten, kein Interessenkonflikt; keine wirtschaftliche Abhängigkeit von einer US-Kanzlei; keine Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen; keine ungenügenden personellen Ressourcen. – Hieraus wird der Aspekt der (Un-) Abhängigkeit eines Prüfbeauftragten aufgegriffen und mit ergänzenden Anmerkungen kommentiert.
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