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blogpost 16 | Gemäss Urteil des Bundesgerichts (BGer.) vom 22. März 2017 (1C_214/2016; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen [unterdessen publiziert: BGE 143 I 253]) darf die sog. „FINMA-Watchlist“ keine Verdachtsliste sein, sondern muss belastbare („harte“) Fakten enthalten, gegen die eine aufgelistete Person sich mit Rechtsbehelfen zur Wehr hat setzen können. Blogpost 16 ordnet das Urteil ein und zeigt auf, was das für die Watchlist sowie weitere (andere) FINMA-Listen bedeutet.
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